Privathaftpflichtversicherung


Die Privathaftpflichtversicherung sichert Privatpersonen und deren Familie einschließlich eventueller Hausangestellter (letztere soweit für den Haushalt tätig) vor Forderungen Dritter im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen. Da die Haftung gerade von Privatpersonen nach deutschem Recht grundsätzlich nicht begrenzt ist, liegt die Bedeutung einer Privathaftpflichtversicherung und der Anpassung ihrer Versicherungssummen für den Einzelnen auf der Hand. Die Privathaftpflichtversicherung ist keine Pflichtversicherung sondern freiwillige Versicherung. Sie ist eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt.

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Voraussetzung für den Eintritt der Privathaftpflichtversicherung ist, dass vom Versicherungsnehmer ein Schaden durch Fahrlässigkeit (auch grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde. Ferner ist Voraussetzung, dass die Ansprüche im privaten Bereich entstanden sind, also weder einem beruflichen Tun noch einem vereinsmäßigen (Tätigkeit für den oder als Organ des Vereins) oder sonst (ehren-)amtlichen Risiko zuzuordnen sind. Hierfür tritt ggf. eine separate Vereins- oder Ehrenamtshaftpflichtversicherung (z. B. der Justizbehörden für ehrenamtliche Betreuer und Vormünder) ein. Auch nebenberufliche Tätigkeiten (z. B. entgeltliche Tagesbetreuung fremder Kinder) müssen eigens abgesichert werden, wenn mit diesen Tätigkeiten nachhaltig Gewinn erzielt werden soll.

Nicht Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung ist der Gebrauch von Kraftfahrzeugen. Wenn nicht abgesicherte Haftpflicht-Risiken neu hinzutreten, sind sie zwar (mit Ausnahme der Kfz-Versicherung) zunächst vom Versicherungsschutz mit einer geringeren Versicherungssumme erfasst (sog. Vorsorgeversicherung), müssen aber dem Versicherer auf dessen jährliche Anfrage hin mitgeteilt und dann eingeschlossen werden.

Von den Versicherern werden verschieden hohe Deckungssummen für Personen- und Sachschäden in der Privathaftpflichtversicherung angeboten. Diese Summen werden teils pauschal für Personen- und Sachschäden, teils jeweils isoliert für Personen- oder Sachschäden angeboten.

Vermögensschadenhaftpflicht

Sonstige Vermögensschädigungen, die nicht auf Personen- oder Sachschäden zurückzuführen sind, können über eine  Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgesichert werden, sie spielen in der Privathaftpflichtversicherung nur eine untergeordnete Rolle und werden nicht generell, jedenfalls mit deutlich niedrigerer Versicherungssumme, abgesichert.

Tierhalterfaftpflicht

Schäden, die der Versicherungsnehmer als Tierhalter verursacht müssen durch Zusatzversicherungen abgesichert werden. Hier ist die Hundehaftpflichtversicherung und die Pferdehaftpflichtversicherung .

 
AHB

Maßgebliche Versicherungsbedingungen, nach denen sich der Versicherungsschutz richtet, sind die weitgehend einheitlichen Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) der einzelnen Versicherer, davon abweichende besondere Bedingungen und Beschreibungen des versicherten Risikos (z. B. BBR, RBH o. ä.), die dem Versicherungsschein beiliegen. Letztere unterscheiden sich teilweise zwischen den einzelnen Versicherern.

Ausfalldeckung

Die Forderungsausfall-Versicherung oder Ausfalldeckung deckt die eigenen Forderungen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen, die man gegen einen Dritten, z. B. wegen fehlender Privat-Haftpflichtversicherung, zahlungsunfähigen Schadenverursacher hat.

Leistungen aus der Ausfalldeckung können jedoch nur bezogen werden, wenn ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel  zur entsprechenden Forderung vorliegt.

Die Forderung muss ferner meist einen vertraglich festgesetzten Betrag übersteigen. Gleichzeitig sind jedoch auch Höchstgrenzen für die Entschädigungsleistung üblich.

Deckungsumfaqng für deliktunfähige Kinder

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs (im Straßenverkehr auch teilweise bis zum 10. Jahr) nicht selbst haftbar gemacht werden können. Liegt auch keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dennoch bleibt meist die „moralische Verpflichtung“ gegenüber den Geschädigten wie z. B. den Nachbarn. Durch den Einschluss dieser Zusatzversicherung kann die „Einrede der Deliktunfähigkeit“ bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, bei manchen Versicherern auch bis zum 10. Lebensjahr ausgeschlossen werden. Der Versicherer prüft dann nur noch, ob der Schaden im Rahmen der Police abgedeckt ist. Zu beachten ist aber, dass die Versicherungssummen dafür meist sehr begrenzt (5.000 bis 30.000 Euro) sind.

Mietsachschäden

Mietsachschäden können, wenn auch meist summenmäßig begrenzt (100.000 bis 1.000.000 Euro), ebenfalls zusätzlich in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversichert werden.

Zu beachten ist jedoch, dass diese Zusatzpolice nur für einmalig entstandene Schäden haftet. Allmählich entstandene Schäden sind indes meist ausgeschlossen. Auch sind keine Glasschäden oder Schäden an (elektrischen) Einbauten mitversichert.

Gefälligkeitsschäden

Fügt der Versicherte einer Privathaftpflichtversicherung einer anderen Person bei unentgeltlicher Hilfsleistung einen Schaden zu, so besteht von gesetzlicher Seite bei leichter kein Haftungsanspruch gegenüber dem Schädiger. Beispielhaft zählt dazu der Umzugsschaden. Insoweit besteht auch keine Eintrittspflicht der PHV. Schäden, die bei solchen Anlässen entstehen führen natürlich oft zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten. Die Schadensart kann jedoch als Mehrleistung (bis zur festgelegten Schadengrenze) zusätzlich zur normalen privaten Haftpflichtversicherung mitversichert werden.

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